RS Vwgh 1989/6/14 88/13/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Rechtssatz

Das Gutachten über eine Gegenprobe nach dem LMG 1975 wird nicht in Auftrag gegeben, um ein Werk der Literatur zu erhalten, sondern um vom Gutachter über den Gegenstand der Untersuchung Befund und sachverständige Schlußfolgerungen zu erlangen. Demgemäß ist das Honorar, daß der Auftraggeber dem Gutachter bezahlt, nach dem wirtschaftlichen Gehalt auch kein Entgelt, das der Gutachter unmittelbar für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhält, sondern ein Entgelt, das dem Gutachter für jene Arbeit gebührt, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (Hinweis E 1.10.1985, 84/14/0006, E 29.9.1987, 87/14/0089, E 19.1.1988, 87/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130178.X01

Im RIS seit

14.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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