RS Vwgh 1989/6/14 85/13/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs5;

Beachte

Besprechung in: SWK 1987/2, A II, S 3 ; ÖStZ 1990/1, 20;

Rechtssatz

Der Spieler, der seinen Gewinn nicht konsumiert (etwa in Form von Getränken), sondern sich entschließt, statt dessen ein weiteres Spiel zu spielen, disponiert über einen geldwerten Vorteil. Daran ändert es nichts, daß der Dispositionsrahmen dergestalt eingeschränkt ist, daß der Spieler nur zwischen Freispiel und Konsumation wählen kann und den Gewinn nicht in Geld ausbezahlt erhält. Wesentlich ist, daß der Spieler nur dann ein weiteres Spiel spielen kann, wenn er hiefür Geld oder

Geldeswert aufwendet, wobei der Verzicht auf die gewonnene Konsumation zugunsten eines weiteren Spieles nichts anderes darstellt als die Verwendung eines geldwerten Vorteils als Entgelt für eine angebotene Leistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130061.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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