RS Vwgh 1989/6/14 88/13/0156

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/1, S 8;

Rechtssatz

Ein Arzt, der in einem Krankenhaus beschäftigt ist und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Dienstverhältnis zum Krankenhaus und Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Sondergebühren bezieht, ist auf Grund seines Dienstverhältnisses zum Krankenhaus verpflichtet, alle dort aufgenommenen Patienten zu betreuen. Seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind deshalb bereits durch das Dienstverhältnis veranlaßt und demgemäß nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sondern als Werbungskosten; nimmt er den nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG vorgesehenen Pauschbetrag in Anspruch, so sind damit alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung mit dem eigenen Kfz einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130156.X01

Im RIS seit

14.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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