RS Vwgh 1989/6/15 89/06/0049

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
EO §37;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Bescheide der Gemeindebehörden, zu deren Überprüfung letztlich der angefochtene Bescheid ergangen ist, sich ebenso wie dieser lediglich gegen den Erstbeschwerdeführer richten, wird der Zweitbeschwerdeführer durch den ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrag in seinen Rechten nicht berührt. Sollte auf Grund der gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrages, ohne daß ein gleichartiger Auftrag gegen den Zweitbeschwerdeführer vorliegt, Exekution geführt werden, so steht dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit offen, Klage nach § 37 EO gegen eine derartige Exekution zu erheben.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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