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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da die Bescheide der Gemeindebehörden, zu deren Überprüfung letztlich der angefochtene Bescheid ergangen ist, sich ebenso wie dieser lediglich gegen den Erstbeschwerdeführer richten, wird der Zweitbeschwerdeführer durch den ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrag in seinen Rechten nicht berührt. Sollte auf Grund der gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Auftrages, ohne daß ein gleichartiger Auftrag gegen den Zweitbeschwerdeführer vorliegt, Exekution geführt werden, so steht dem Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit offen, Klage nach § 37 EO gegen eine derartige Exekution zu erheben.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060049.X02Im RIS seit
11.07.2001