RS Vwgh 1989/6/15 87/06/0009

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0175 E 22. März 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschriften des § 73 Abs 1 AVG 1950 über eine Berufung nicht ohne unnötigen Aufschub bzw innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen einen Bescheid erlässt (sondern erst später).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060009.X01

Im RIS seit

10.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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