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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §73 Abs2;Rechtssatz
Ein nur gegen einen Miteigentümer gerichteter Beseitigungsauftrag ist deshalb allein noch nicht rechtswidrig, weil ihm die Vollstreckbarkeit nicht von vornherein fehlt, sondern die Vollstreckung an sich zulässig ist, soweit gegen die anderen Miteigentümer gleichartige Exekutionstitel bestehen oder diese von ihrer Möglichkeit, Klage nach § 37 EO zu führen, keinen Gebrauch machen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060049.X01Im RIS seit
11.07.2001