RS Vwgh 1989/6/15 89/06/0049

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
23/04 Exekutionsordnung
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §73 Abs2;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VVG §1;

Rechtssatz

Ein nur gegen einen Miteigentümer gerichteter Beseitigungsauftrag ist deshalb allein noch nicht rechtswidrig, weil ihm die Vollstreckbarkeit nicht von vornherein fehlt, sondern die Vollstreckung an sich zulässig ist, soweit gegen die anderen Miteigentümer gleichartige Exekutionstitel bestehen oder diese von ihrer Möglichkeit, Klage nach § 37 EO zu führen, keinen Gebrauch machen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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