RS Vwgh 1989/6/15 87/06/0123

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wenn eine Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung des Bf bewirkt worden wäre, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, allerdings kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der §§ 47, 48 Abs 1 Z 1 und 2 sowie § 56 VwGG nicht in Betracht. Vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060123.X01

Im RIS seit

14.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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