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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wenn eine Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung des Bf bewirkt worden wäre, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, allerdings kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz in Anwendung der §§ 47, 48 Abs 1 Z 1 und 2 sowie § 56 VwGG nicht in Betracht. Vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060123.X01Im RIS seit
14.03.2006