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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Festsetzung von Baufluchtlinien, das sind jene Linien, in die eine Flucht oder eine Kante des Bauwerks straßenseitig zu stellen ist handelt es sich im Gegensatz zu anderen Teilen der Widmungsbewilligung nicht um einen antragsbedürftigen Akt, sondern um eine - mangels Bebauungsplan konstitutive - Entscheidung der Baubehörde. Dementsprechend besteht auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Baufluchtlinien, umsoweniger ein Mitspracherecht bei deren Festsetzung. Es ist daher bedeutungslos, daß die festgesetzte Baufluchtlinie unzweckmäßig ist und die örtlichen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt; erst recht sind privatrechtliche Vereinbarungen darüber im öff-rechtlichen Bereich wirkungslos.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989060069.X01Im RIS seit
11.07.2001