RS Vwgh 1989/6/15 89/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1 Z10 idF 1974/127;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung von Baufluchtlinien, das sind jene Linien, in die eine Flucht oder eine Kante des Bauwerks straßenseitig zu stellen ist handelt es sich im Gegensatz zu anderen Teilen der Widmungsbewilligung nicht um einen antragsbedürftigen Akt, sondern um eine - mangels Bebauungsplan konstitutive - Entscheidung der Baubehörde. Dementsprechend besteht auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung von Baufluchtlinien, umsoweniger ein Mitspracherecht bei deren Festsetzung. Es ist daher bedeutungslos, daß die festgesetzte Baufluchtlinie unzweckmäßig ist und die örtlichen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt; erst recht sind privatrechtliche Vereinbarungen darüber im öff-rechtlichen Bereich wirkungslos.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989060069.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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