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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 327;Rechtssatz
Wird in einem Vertrag über die VERPACHTUNG eines Weingartens vereinbart, daß der PÄCHTER Rebstöcke nur mit der Zustimmung des VERPÄCHTERS nachsetzen dürfe, so stehen dem VERPÄCHTER Einmischungsrechte und Mitwirkungsrechte zu, die über jene eines Bestandgebers hinausgehen. In diesem Fall liegt ein Gesellschaftsvertrag iSd § 1103 ABGB vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150072.X01Im RIS seit
19.06.1989