RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 idF vor 1976/668;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 226;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2909/79 E 11. September 1980 VwSlg 5504 F/1980; RS 3

Stammrechtssatz

Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen. Der Abspruch über eine Gebühr (zB Bestandvertragsgebühr) bedeutet keine entschiedene Sache für eine andere Gebühr (zB ZESSIONSGEBÜHR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150138.X01

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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