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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 idF vor 1976/668;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 226;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2909/79 E 11. September 1980 VwSlg 5504 F/1980; RS 3Stammrechtssatz
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen. Der Abspruch über eine Gebühr (zB Bestandvertragsgebühr) bedeutet keine entschiedene Sache für eine andere Gebühr (zB ZESSIONSGEBÜHR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150138.X01Im RIS seit
19.06.1989