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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 426;Rechtssatz
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit nach seiner Bestellung bis zur Beendigung seiner Funktion trotz aller Bemühungen nicht Einsicht in die Geschäftsunterlagen und keinen Zutritt zum Geschäftslokal erhalten konnte und er aus diesen Gründen tatsächlich die Höhe der Abgaben gar nicht ermitteln konnte und ehestens seine Geschäftsführertätigkeit beendet hat, wird ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 7 Wr LAO (§ 9 BAO) angelastet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150089.X02Im RIS seit
19.06.1989Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009