RS Vwgh 1989/6/19 89/15/0050

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die von einem Rechtsanwalt in einem Wiedereinsetzungsantrag vorgenommene Behauptung des irrigen Vorgehens seiner Kanzlei (Kanzleikraft) reicht nicht aus, wenn jedes Vorbringen fehlt, wonach das Versäumnis ohne Verschulden bzw nur auf Grund leichter Fahrlässigkeit des Rechtsanwaltes eingetreten ist. Übermittelt daher die Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes, der als Bf auftritt, dem VwGH im Zuge einer Verbesserung eine Beschwerdeergänzung ohne Beilage der vom VwGH angeforderten und ebenfalls vom Verbesserungsauftrag umfassten zusätzlichen Beschwerdeausfertigung, was zur Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH führt, so ist es nunmehr Sache des Rechtsanwaltes, in seinem Wiedereinsetzungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen, wieso gerade ihm als Rechtsanwalt das Fehlen der erforderlichen Beilage nicht aufgefallen ist und warum dies nur als minderer Grad des Versehens und nicht als grobe Sorglosigkeit zu werten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989150050.X03

Im RIS seit

19.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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