RS Vwgh 1989/6/19 87/15/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1989
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Norm

GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP17;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 225;

Rechtssatz

Wenn zur Prüfung der Frage, ob der entgeltliche oder der Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens nach der im Fachgutachten Nr 45 der KWT dargestellten Berechnungsmethode erfolgte, dann kann neben dem so ermittelten Gesamtwert kein zusätzlicher Wert für GOODWILL angesetzt werden, da diese Berechnungsmethode ohnehin den erzielbaren nachhaltigen Zukunftserfolg berücksichtigt, der sich selbst nur aus einer Zusammenfassung aller Komponenten, die den Firmenwert bilden, ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X03

Im RIS seit

19.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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