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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §26;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 225;Rechtssatz
Wenn zur Prüfung der Frage, ob der entgeltliche oder der Ermittlung des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens nach der im Fachgutachten Nr 45 der KWT dargestellten Berechnungsmethode erfolgte, dann kann neben dem so ermittelten Gesamtwert kein zusätzlicher Wert für GOODWILL angesetzt werden, da diese Berechnungsmethode ohnehin den erzielbaren nachhaltigen Zukunftserfolg berücksichtigt, der sich selbst nur aus einer Zusammenfassung aller Komponenten, die den Firmenwert bilden, ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150111.X03Im RIS seit
19.06.1989