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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 265;Rechtssatz
Es kann der Abgabenbehörde nicht zugemutet werden, alle erforderlichen Tatsachen, für die den Verwaltungsakten und Verfahrensergebnissen zufolge keine Anhaltspunkte für ihre Sachrelevanz bestehen, in ein Ermittlungsverfahren (unter Beweiserhebung) einzubeziehen oder auf unbestimmte und nur allgemein gehaltene Beweisanträge einzugehen. Wenn aber eine Tatsache dem Verfahrensverlauf zufolge erheblich ist, dann darf sich die Behörde über einen diesbezüglichen Beweisantrag, auch wenn er mangelhaft gestellt ist, nicht mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die entscheidungserheblichen, aber in einem formell unzulänglichen Parteiantrag behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantragesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensAbstandnahme vom ParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150130.X02Im RIS seit
19.06.1989Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009