RS Vwgh 1989/6/19 88/15/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 265;

Rechtssatz

Es kann der Abgabenbehörde nicht zugemutet werden, alle erforderlichen Tatsachen, für die den Verwaltungsakten und Verfahrensergebnissen zufolge keine Anhaltspunkte für ihre Sachrelevanz bestehen, in ein Ermittlungsverfahren (unter Beweiserhebung) einzubeziehen oder auf unbestimmte und nur allgemein gehaltene Beweisanträge einzugehen. Wenn aber eine Tatsache dem Verfahrensverlauf zufolge erheblich ist, dann darf sich die Behörde über einen diesbezüglichen Beweisantrag, auch wenn er mangelhaft gestellt ist, nicht mit der Wirkung hinwegsetzen, daß die entscheidungserheblichen, aber in einem formell unzulänglichen Parteiantrag behaupteten Umstände als nicht zutreffend beurteilt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantragesfreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensAbstandnahme vom ParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150130.X02

Im RIS seit

19.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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