RS Vwgh 1989/6/21 87/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art8;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0047 E VS 14. Juni 1989 VwSlg 12949 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Daß der Verordnungsgeber Gebote oder Verbote in Sätzen zu formulieren habe, ist aus dem Begriff der Verordnung als einer generellen Rechtsvorschrift der Verwaltung nicht abzuleiten. Davon abgesehen ist zwar der Verordnungsgeber nach Art 8 B-VG verpflichtet, sich - unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - der deutschen Sprache zu bedienen. Aus dieser fassungsvorschrift ist jedoch ebensowenig wie etwa aus der StVO ein Hindernis dafür abzuleiten, daß der Verordnungsgeber den normativen Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen mit anderen als sprachlichen Mitteln zum Ausdruck bringt. Ein behördlicher Willensakt, der sich auf die in einem Verkehrszeichenplan enthaltenen Zeichen bezieht, deren allgemeine Verständlichkeit, abgestellt auf den normativen Gehalt, sich im Zusammenhang mit der auf diesem Plan aufscheinenden Legende ergibt, widerspricht weder dem Verordnungsbegriff, noch etwa dem Art 8 B-VG oder einer Regelung der StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030273.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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