RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0093 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen dem Auskunftsverlangen nach § 103 KFG und der mit einem Kraftfahrzeug begangenen Übertretung, die die Behörde zur Stellung des Auskunftsverlangens veranlasst hat, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, weshalb in dem in einem Strafverfahren betreffend die Verweigerung der Auskunft ergehenden Zeugen-Ladungsbescheid nach § 19 AVG - zum Unterschied zur Regelung betreffend den Beschuldigten-Ladungsbescheid nach § 41 VStG - der Gegenstand der Amtshandlung unter anderem auch mit dem Hinweis auf den die Übertretung betreffenden Vorfall hinreichend angegeben sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030094.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten