RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0187

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Polizeirecht - WaffG
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1
WaffG 1986 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0701/76 E 1. März 1977 RS 4

Stammrechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X01

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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