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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Zur Behandlung einer Beschwerde, die ausschließlich wegen Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes erhoben wird, ist allein der VfGH berufen. Die Zuständigkeit des VwGH ist gemäß Art 133 Z 1 B-VG ausgeschlossen (hier Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010177.X02Im RIS seit
07.11.2006