RS Vwgh 1989/6/21 88/03/0246

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus der Zitierung des § 52 lit a Z 10 a StVO iV damit, dass der Bfrin zur Last gelegt wurde, auf der AUTOBAHN die für den bestimmten Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung handelte, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es mangle dem Spruch an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030246.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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