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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Aus der Zitierung des § 52 lit a Z 10 a StVO iV damit, dass der Bfrin zur Last gelegt wurde, auf der AUTOBAHN die für den bestimmten Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung handelte, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es mangle dem Spruch an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030246.X01Im RIS seit
09.10.2006