TE Vwgh Beschluss 2008/8/18 AW 2008/18/0401

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Veröffentlicht am 18.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;

Norm

StGB §12 Fall3;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 Satz1 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juli 2008, Zl. E1/267995/2008, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0620 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschworenengericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hatte am 14. September 2007 in Wien mit einem Fluchtfahrzeug vor einer Bankfiliale gewartet, während sein Komplize eine Pistole gegen eine Bankangestellte richtete und dieser damit und der Aufforderung "Geld her, gemma, gemma" einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 13.124,-- abnötigte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (so auch der hg. Beschluss vom 11. August 2006, AW 2006/18/0159).

Wien, am 18. August 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180401.A00

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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