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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0220 E 12. Juni 1986 RS 1Stammrechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO 1960 kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt (vgl hinsichtlich der insofern gleichartigen Delikte nach § 11 Abs 1 und 2 StVO 1960 das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, 85/02/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030273.X02Im RIS seit
11.07.2001