RS Vwgh 1989/6/21 87/03/0273

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0220 E 12. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO 1960 kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodass als Tatort für ein solches Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrstrecke) Strecke in Betracht kommt (vgl hinsichtlich der insofern gleichartigen Delikte nach § 11 Abs 1 und 2 StVO 1960 das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, 85/02/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030273.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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