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Polizeirecht - WaffGNorm
WaffG 1986 §12 Abs1Rechtssatz
Die Umstände, dass dem Adressaten des Waffenverbotes die beschlagnahmten Waffen vom Gericht ausgefolgt worden sind und dass er den eingetretenen Schaden dem Geschädigten ersetzt hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des verhängten Waffenverbotes ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010187.X03Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020