RS Vwgh 1989/6/21 88/03/0246

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Wurde die Besch vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, ihrem nunmehrigen anwaltlichen Vertreter, als Lenkerin zur Tatzeit bezeichnet und hat die Besch selbst im Verwaltungsstrafverfahren zunächst die erforderliche Mitwirkungspflicht außer acht gelassen und konkrete Ausführungen allfälligen späteren Stellungnahmen vorbehalten und erst, als eine Verjährung hins einer etwaigen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG in Ansehung des anwaltlichen Vertreters eingetreten war, gemeinsam mit diesem vorgebracht, es sei nicht sie, sondern er der Täter gewesen, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh bei dieser Sachlage zur Überzeugung gelangte, es sei die Besch die Täterin gewesen, weil überdies bei der Berufstellung des Zulassungsbesitzers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er andere, jederzeit greifbare Personen vorsätzlich falsch einer Straftat bezichtige und sie einer behördlichen Verfolgung aussetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030246.X04

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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