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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde die Besch vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, ihrem nunmehrigen anwaltlichen Vertreter, als Lenkerin zur Tatzeit bezeichnet und hat die Besch selbst im Verwaltungsstrafverfahren zunächst die erforderliche Mitwirkungspflicht außer acht gelassen und konkrete Ausführungen allfälligen späteren Stellungnahmen vorbehalten und erst, als eine Verjährung hins einer etwaigen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG in Ansehung des anwaltlichen Vertreters eingetreten war, gemeinsam mit diesem vorgebracht, es sei nicht sie, sondern er der Täter gewesen, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Beh bei dieser Sachlage zur Überzeugung gelangte, es sei die Besch die Täterin gewesen, weil überdies bei der Berufstellung des Zulassungsbesitzers nicht davon ausgegangen werden kann, dass er andere, jederzeit greifbare Personen vorsätzlich falsch einer Straftat bezichtige und sie einer behördlichen Verfolgung aussetzt.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030246.X04Im RIS seit
09.10.2006