RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0043

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist zwar nicht gehindert, die Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes an einem bestimmten Fischwasser, also Fischereiberechtigter iSd § 2 OÖ FischereiG ist, gemäß § 38 AVG in einem Verwaltungsverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen (Hinweis E 17.12.1986,86/03/0138), es ist ihr hingegen verwehrt, diese Frage als Hauptfrage durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030043.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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