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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist zwar nicht gehindert, die Frage, wer Eigentümer des Fischereirechtes an einem bestimmten Fischwasser, also Fischereiberechtigter iSd § 2 OÖ FischereiG ist, gemäß § 38 AVG in einem Verwaltungsverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen (Hinweis E 17.12.1986,86/03/0138), es ist ihr hingegen verwehrt, diese Frage als Hauptfrage durch einen Feststellungsbescheid zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030043.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018