RS Vwgh 1989/6/21 88/03/0250

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen zur Notwendigkeit des Vergleichs beider an einem Verkehrsunfall beteiligter Fahrzeuge hins der Lackierung und der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen, wenn nur Lackspuren als Indiz für die Beteiligung eines der beiden Fahrzeuge sprechen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030250.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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