RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0177

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/04 Wahlen
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art141;
B-VG Art26;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WählerevidenzG 1973 §7;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/01/0258 B VS 29. April 1997 VwSlg 14670 A/1997 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Das Recht auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht her; daraus folgt, dass die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt (hier: Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Anfechtung von Wahlen B-VG Art141 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010177.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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