RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0172

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0463/79 E 13. September 1979 VwSlg 9923 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gem § 39 VStG 1950 der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da die beabsichtigte Beschlagnahme als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030172.X05

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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