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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2008, Zl. E1/180.015/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten eines Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0635 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 2008 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der Beschwerdeführer sei seit seinem 15. Lebensjahr suchtmittelabhängig und habe im Zusammenhang mit seiner Suchtproblematik immer wieder strafbare Handlungen begangen.
Erstmals sei er vom Jugendgerichtshof Wien zur Zl. 2c Vr 893/90, Hv 58/90 wegen §§ 142 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach weiteren Verurteilungen nach dem Waffengesetz, StGB und SMG lauteten die letzten Verurteilungen (seit 2004) wie folgt:
Bezirksgericht Leopoldstadt am 29. November 2004: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen wegen § 223 Abs. 1 StGB;
Landesgericht für Strafsachen Wien am 10. Dezember 2004:
unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 SMG;
Landesgericht für Strafsachen Wien am 23. Mai 2005:
unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 127 StGB u.a.;
Bezirksgericht Leopoldstadt am 20. Februar 2007: unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 50 WaffG u. a.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Wien, am 22. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180408.A00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009