RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0156

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Bgld 1988 §129 Abs4;
JagdG Bgld 1988 §206;
JagdRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Da gemäß § 206 des Bgld JagdG 1988 die im Zeitpunkt des mit Kundmachung LGBl Nr 1988/27 Außerkrafttretens (27.5.1988) des dritten und vierten Satzes des § 123 Abs 2 des bisher in Geltung gestandenen JagdG bei den Bezirksschiedskommissionen anhängig gewesenen Verfahren sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.1989) bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen sind (hier war die Sache im erstgenannten Zeitpunkt bei der Bezirksschiedskommission anhängig) und nach § 129 Abs 4 des Bgld JagdG 1988 gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission binnen zweier Wochen nach Zustellung die Berufung an die Landeskommission erhoben werden kann, ist die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirksschiedskommission mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungJagdschaden Wildschaden Verfahren Rechtsmittelbehörde Oberkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030156.X01

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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