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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
JagdG Bgld 1988 §129 Abs4;Rechtssatz
Da gemäß § 206 des Bgld JagdG 1988 die im Zeitpunkt des mit Kundmachung LGBl Nr 1988/27 Außerkrafttretens (27.5.1988) des dritten und vierten Satzes des § 123 Abs 2 des bisher in Geltung gestandenen JagdG bei den Bezirksschiedskommissionen anhängig gewesenen Verfahren sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.1989) bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen sind (hier war die Sache im erstgenannten Zeitpunkt bei der Bezirksschiedskommission anhängig) und nach § 129 Abs 4 des Bgld JagdG 1988 gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission binnen zweier Wochen nach Zustellung die Berufung an die Landeskommission erhoben werden kann, ist die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirksschiedskommission mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungJagdschaden Wildschaden Verfahren Rechtsmittelbehörde OberkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030156.X01Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014