Zwischen dem Auskunftsverlangen nach § 103 KFG und der mit einem Kraftfahrzeug begangenen Übertretung, die die Behörde zur Stellung des Auskunftsverlangens veranlasst hat, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, weshalb in dem in einem Strafverfahren betreffend die Verweigerung der Auskunft ergehenden Zeugen-Ladungsbescheid nach § 19 AVG - zum Unterschied zur Regelung betreffend den Beschuldigten-Ladungsbescheid nach § 41 VStG - der Gegenstand der Amtshandlung unter anderem auch mit dem Hinweis auf den die Übertretung betreffenden Vorfall hinreichend angegeben sein kann.