RS Vwgh 1989/6/21 89/01/0111

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

Polizeirecht - AsylG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1
AVG §37
AVG §45 Abs2
FlKonv Art1 AbschnA

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat im Gegensatz zu einer Beweisführung nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Die Frage, ob der Antagsteller Verfolgung im Sinne der Konvention glaubhaft machen kann, ist von der Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die glaubhaft gemachten Gründe als Verfolgung im Sinne der Konvention zu qualifizieren sind.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010111.X02

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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