RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0109

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0997/67 E 21. April 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn im angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Bescheid von der Landesregierung und vom Landeshauptmann bestätigt wurde, aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, welche Behörde über welche Übertretung tatsächlich in zweiter Instanz entschieden hat, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030109.X02

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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