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L46107 Tierhaltung TirolNorm
ABGB §531;Rechtssatz
Ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Verfall der im Eigentum einer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Partei gestandenen Gegenstände (hier: Katzen), also vermögenswerter Rechte, die in die Verlassenschaft fallen, dann kann eine Äußerung des gemäß § 23 Abs 5 VwGG legitimierten Rechtsanwaltes nur in dem Sinn verstanden werden, dass er diese Rechte nunmehr im Namen der Verlassenschaft geltend macht. Dieser Fall unterscheidet sich von jenen, in welchen das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Tod des Bf eingestellt worden ist, weil in diesen Fällen die verhängte Geldstrafe und der Verfahrenskostenbeitrag noch nicht bezahlt worden waren, sodass keine beschwerdeführende Person, die durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, vorhanden war und keine Eintrittsmöglichkeit feststand.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010018.X01Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013