RS Vwgh 1989/6/21 89/03/0172

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litf;
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs4;
JagdRallg;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der einer mit dem Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung Verdächtige (hier: einer Übertretung des § 68 Abs 1 lit f des Vlbg JagdG durch Erlegung eines ganzjährig geschonten IIa-Hirsches) seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich hat, gebietet die Beschlagnahme der durch die Tat erbeuteten Trophäe, weil es ihm dadurch besonders leicht möglich ist, die Trophäe dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen.

Schlagworte

Übertretungen und Strafen StrafnormenÜbertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030172.X04

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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