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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 litf;Rechtssatz
Die Tatsache, dass der einer mit dem Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung Verdächtige (hier: einer Übertretung des § 68 Abs 1 lit f des Vlbg JagdG durch Erlegung eines ganzjährig geschonten IIa-Hirsches) seinen Wohnsitz außerhalb von Österreich hat, gebietet die Beschlagnahme der durch die Tat erbeuteten Trophäe, weil es ihm dadurch besonders leicht möglich ist, die Trophäe dem Zugriff österreichischer Behörden zu entziehen.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen StrafnormenÜbertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030172.X04Im RIS seit
25.01.2007Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015