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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0208 E 1. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Das in § 9 Abs 1 KflG 1952 verwendete Wort "Weiterführung" stellt nicht nur darauf ab, dass eine noch nicht unterbrochene Führung nicht mehr zugemutet werden kann, sondern erfaßt - solange die Konzession aufrecht besteht - auch den Fall, dass eine Weiterführung eines früher aufgenomennen Betriebes nach einer bereits eingetretenen Betriebsunterbrechung nicht mehr zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030024.X01Im RIS seit
14.12.2006