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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ist aus den Berufungsausführungen nur zu entnehmen, dass der Berufungswerber von der Behörde erster Instanz Angaben und Gründe über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind, so ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Es fehlt daher der begründete Berufungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010053.X01Im RIS seit
24.10.2006