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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 369;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0050 B 11. Juni 1986 VwSlg 12171 A/1986 RS 2Stammrechtssatz
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E 11.4.1984, 81/11/0027, E 17.10.1984, 84/11/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X01Im RIS seit
23.06.1989Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009