RS Vwgh 1989/6/23 89/17/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 369;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0050 B 11. Juni 1986 VwSlg 12171 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses RA erfolgt (Hinweis E 11.4.1984, 81/11/0027, E 17.10.1984, 84/11/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X01

Im RIS seit

23.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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