RS Vwgh 1989/6/23 88/17/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 392;

Rechtssatz

Nur in einem Zweifelsfall ist die Beh verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170171.X02

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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