RS Vwgh 1989/6/23 89/17/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1989
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 369;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedoch dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X02

Im RIS seit

23.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten