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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0529/69 B 16. Mai 1969 VwSlg 7568 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Wird einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art 132 B-VG vor dem VwGH nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120125.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008