RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0118

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §21 Abs1;

Rechtssatz

Die Gründe für die Wertabweichung sind prinzipiell unbeachtlich. Eine Wertfortschreibung kann daher auch erfolgen, wenn der letzte Einheitswert auf einer Fehlbewertung beruht. In diesem Fall dient die Wertfortschreibung dazu, einen Bewertungsfehler der letzten Feststellung für die Zukunft zu korrigieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150118.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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