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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §21 Abs1;Rechtssatz
Die Gründe für die Wertabweichung sind prinzipiell unbeachtlich. Eine Wertfortschreibung kann daher auch erfolgen, wenn der letzte Einheitswert auf einer Fehlbewertung beruht. In diesem Fall dient die Wertfortschreibung dazu, einen Bewertungsfehler der letzten Feststellung für die Zukunft zu korrigieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150118.X01Im RIS seit
14.01.2002