RS Vwgh 1989/6/26 87/12/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Vollanrechnung nach § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG in Betracht kommt, kann im allgemeinen (nämlich dann, wenn nicht im konkreten Fall von vornherein eine solche Anrechnung ausscheidet) nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung maßgebenden Kriterien festgestellt wurden. Daher ist auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei (bzw. in einem auf seine Vollanrechnung zu prüfendem Studium) erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hat, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit bzw. Studienzeiten gelegen ist und ob die Vortätigkeit bzw. das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter ursächlich ist (Hinweis 18.5.1981, 0383/80, und 14.5.1984, 83/12/0049).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120020.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten