RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0125

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde nach § 4 Abs 1 VolksgruppenG ist eine Bescheidbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (nicht aber eine Organbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG), wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, der die Beschwerdebefugnis der Vereinigungen nach § 4 Abs 2 Z 2 VolksgruppenG im unmittelbaren Zusammenhalt mit dem Anhörungsrecht dieser Vereinigungen klarstellt. In diesem Sinn hat auch die herrschende Lehre die Anfechtungsbefugnis nach § 4 Abs 1 VolksgruppenG nicht als Amtsbeschwerde, sondern als Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte qualifiziert (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des Ö Bundesverfassungsrechts 6 RZ 957, Ringhofer, Bundesverfassung S 416 - widersprüchlich hingegen Oberndorfer S 68 und 71).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120125.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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