RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §26 Z7;
UStG 1972 §13 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 72;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 13 Abs 2 UStG und des § 26 Z 7 EStG besteht kein Zweifel, daß mit beiden Normen für den jeweiligen Bereich der USt und der ESt jene Beträge, die ein Unternehmer einem Abeitnehmer als Ersatz der diesem aus Anlaß einer Dienstreise erwachsenen Kosten leistet, einer besonderen abgabenrechtlichen Regelung zugeführt werden. Daß die laut § 13 Abs 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigenden "Reisekostenersätze" mit jenen identisch sind, die gem " 26 Z 7 EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständger Arbeit gehören, ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 13 Abs 2 UStG, wonach ein Vorsteuerabzug nur für die "Reisekostenersätze" zulässig ist, "die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150039.X01

Im RIS seit

26.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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