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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0063). Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfall angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X01Im RIS seit
26.06.1989Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008