RS Vwgh 1989/6/26 89/12/0057

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die zwischen der Verurteilung des Beamten und seiner Wegversetzung verstrichene lange Zeit, ändert - bezogen auf die Verhältnisse des Beamten in seiner szt Dienststelle - schon deshalb nichts, weil der Beamte bereits unmittelbar nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen abgezogen und einer anderen Dienststelle zugeteilt worden war. Die im Sinne des wichtigen dienstlichen Interesses an einer Abziehung des Beamten notwendige dienstrechtliche Maßnahme ist damit im Ergebnis - wenn auch in Form der Dienstzuteilung - jedenfalls in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der das wichtige dienstliche Interesse begründenden Umstände erfolgt. Dem Umstand, dass vorerst die für den Beamten gebührenrechtlich günstige Variante der Dienstzuteilung gewählt wurde, kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass damit für die Zukunft der Dienstbehörde die Möglichkeit einer Wegversetzung aus diesem Grunde verwehrt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120057.X02

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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