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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;Rechtssatz
Behauptet der Geschäftsführer einer GmbH, er habe den finanziellen Ruin der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht verschuldet, so ergibt sich daraus noch nicht, daß ihn kein Verschulden an der Entstehung der uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten des Gesellschafters treffe. Es geht nämlich nicht darum, wer den geschäftlichen Mißerfolg des Unternehmens zu vertreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X02Im RIS seit
26.06.1989Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008