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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §47;Rechtssatz
§ 56 Abs 2 BDG stellt auf die Vermutung der Befangenheit, also auf den in der Bevölkerung entstehenden Eindruck ab, während die Befangenheitsregelung des § 47 BDG bei Gefahr im Verzug, wenn eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, eine Handlungspflicht auch des befangenen Beamten normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120066.X03Im RIS seit
27.08.2007