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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/12/0099 E 10. Oktober 1983 VwSlg 11174 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Eine - mengenmäßige - Normalleistung wird insbesondere dann nicht ermittelt werden können, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit (Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung zum Verhältnis Mehrleistung - Normalleistung, z.B. E 13.9.1982, 82/12/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120024.X01Im RIS seit
22.02.2007