Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;Rechtssatz
Für die Inanspruchnahme nach § 7 Abs 1 Wr LAO ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens (Ausfall der Abgabenforderung dem Vertretenen gegenüber) und dem Verschulden des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang (Vertretung der Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X06Im RIS seit
26.06.1989Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008